Marketing für Ärzte ist ein sensibles Thema, da es um das Vertrauen von Patienten in ihre Gesundheitsdienstleister geht. Daher ist es wichtig, zu wissen, welche Marketing-Methoden für Ärzte erlaubt sind und welche nicht. In diesem Artikel erfahren Sie, was zulässiges Marketing für Ärzte ist und welche Informationen sie teilen dürfen.
Gesetzliche Regelungen
Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe legt fest, dass Werbung von Ärzten objektiv sein muss, dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und weder irreführend noch aufdringlich sein darf. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass das Ansehen des Arztberufes geschützt bleibt und Patienten nicht getäuscht werden.
Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH
Der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH legt ebenfalls Regeln für das Marketing und die Kommunikation von Ärzten fest. Als zulässige Informationen gelten solche, die Patienten bei der Entscheidung für einen Arzt unterstützen. Dazu gehören:
- Fachliche Qualifikationen
- Beruflicher Werdegang
- Sprechstundenzeiten
- Hinweis, ob neue Patienten angenommen werden
- Belegarzttätigkeit
- Mitgliedschaft in ärztlichen Vereinigungen
Unzulässige Werbung
Als unzulässige Werbung gelten Informationen, die unsachlich, unwahr oder das Ansehen des Arztberufes beeinträchtigen. Hierzu zählen:
- Vergleichende oder irreführende Angaben
- Einbezug von Patienten-Empfehlungen
- Werberisches Herausstellen der eigenen ärztlichen Tätigkeit
- Wecken von ungerechtfertigten Erwartungen, wie z.B. „sofortige Heilung für immer“
Zulässiges Marketing für Ärzte beinhaltet objektive, sachliche Informationen, die Patienten bei der Auswahl eines Arztes unterstützen. Unzulässige Werbung, wie irreführende oder vergleichende Angaben, ist zu vermeiden, um das Vertrauen der Patienten und das Ansehen des Arztberufes zu wahren. Beachten Ärzte diese Regeln, können sie ihre Leistungen angemessen kommunizieren und für eine vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung sorgen.
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